FÖRDERVEREIN DER IGS LINDEN e.V.      
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IGS LInden


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Zuwendungsbestätigung zur Vorlage beim Finanzamt

über Zuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.

Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag

Name und Anschrift des Zuwendenden:
gemäß beigefügter Bankbestätigung

Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung:
gemäß beigefügter Bankbestätigung

Es handelt sich nicht um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen.

Wir sind wegen Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbscheid des Finanzamtes Hannover-Nord, StNr. 25/206/28396 vom 17.08.2006 für die Jahre 2003– 2005 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9   des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit, weil wir ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dienen.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendungen nur zur Förderung der Erziehung  sowie der Volks- und Berufsbildung im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Abschnitt A Nr. 4 verwendet wird.



Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§10b Abs.4 EstG, §9 Abs.3 KStG, §9 Nr.5 GewStG).

Diese Bestätigung wir nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 #BStBl I S.884).