über Zuwendungen im Sinne
des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs.
1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag
Name und Anschrift des Zuwendenden: gemäß beigefügter
Bankbestätigung
Betrag der Zuwendung in Ziffern / in
Buchstaben / Tag der Zuwendung: gemäß beigefügter
Bankbestätigung
Es handelt sich nicht um den
Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen.
Wir sind wegen Förderung der Erziehung
sowie der Volks- und Berufsbildung nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbscheid
des Finanzamtes Hannover-Nord, StNr. 25/206/28396 vom 17.08.2006 für die Jahre 2003– 2005 nach § 5 Abs.
1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer
befreit, weil wir ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dienen.
Es wird bestätigt, dass die
Zuwendungen nur zur Förderung der Erziehung sowie der Volks-
und Berufsbildung im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Abschnitt A Nr. 4
verwendet wird.
Hinweis: Wer vorsätzlich oder
grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung
erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der
Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken
verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch
einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht
(§10b Abs.4 EstG, §9 Abs.3 KStG, §9 Nr.5 GewStG).
Diese Bestätigung wir nicht als
Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung
anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5
Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als
3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom
15.12.1994 #BStBl I S.884).